Ausführungen zum Problem der Anfechtung von Flächenwidmungsplänen und der Bedeutung der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen:
Stimmt der im Zeitpunkt des Ergehens des (angefochtenen) Bescheides geltende, nunmehr ordnungsgemäß kundgemachte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrundegelegten, damals allerdings noch mit einem Kundmachungsmangel behaftete überein, so kann eine Anfechtung dieser VO auf Grund des ursprünglich gegebenen Kundmachungsmangels iSd § 139 B-VG unterbleiben. Anders wäre die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn diese VO in der Zwischenzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, etwa deshalb, weil ein neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die frühere Regelung abgelöst hätte (dies ist aber hier nicht der Fall, Hinweis auf E VfGH 7.10.1987, V 78/87).Stimmt der im Zeitpunkt des Ergehens des (angefochtenen) Bescheides geltende, nunmehr ordnungsgemäß kundgemachte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan mit dem der Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zugrundegelegten, damals allerdings noch mit einem Kundmachungsmangel behaftete überein, so kann eine Anfechtung dieser VO auf Grund des ursprünglich gegebenen Kundmachungsmangels iSd Paragraph 139, B-VG unterbleiben. Anders wäre die Rechtslage dann zu beurteilen, wenn diese VO in der Zwischenzeit nicht mehr dem Rechtsbestand angehörte, etwa deshalb, weil ein neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan die frühere Regelung abgelöst hätte (dies ist aber hier nicht der Fall, Hinweis auf E VfGH 7.10.1987, römisch fünf 78/87).