Verwaltungsgerichtshof
17.05.1988
87/05/0206
In einem Wohngebiet nach Paragraph 6, Absatz 6, Wr BauO muss ein bestimmtes Maß an Immissionen vom Nachbarn hingenommen werden. Ein Vergleich zwischen einem tatsächlich gemessenen Grundgeräuschpegel und den voraussichtlich vom zu errichtenden Betrieb (hier: Gaststätte) ausgehenden Emmissionen führt selbst dann nicht zu einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens, wenn der gemessene Grundgeräuschpegel von dem auf Grund von Vergleichsmessungen errechneten Lärmpegel der Immissionen um mehr als 10 dB abweicht, weil eben in einem städtischen Wohngebiet eine gewisse Lärmbelästigung hingenommen werden muss. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf die konkret gegebenen Verhältnisse der derzeit gegebene Grundgeräuschpegel wesentlich unter jenem Maß liegt, welches in der Widmungskategorie Wohngebiet im städtischen Raum hingenommen werden muss.