Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

87/05/0206

Rechtssatz

Der von einem Gewerbebetrieb (hier: Gaststätte) ausgehende konkrete Lärm ist Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens und nicht des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (Hinweis auf E 17.1.1984, 83/05/0049).