Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1988

Geschäftszahl

87/05/0206

Rechtssatz

In Wohngebieten kann eine den Wohnzweck beeinträchtigende Belästigung schon dann gegeben sein, wenn die Grenze der medizinischen Unzumutbarkeit noch nicht erreicht ist.