Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.
Dem E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978 kann nicht entnommen werden, ein Meldungsleger müsse als Zeuge auch über nicht entscheidungswesentliche Umstände vernommen werden.
Ein allgemeiner Erfahrungssatz, die Lenker von Fahrzeugen, auch von Streifenwagen, seien mehr geneigt, das Fehlverhalten anderer Lenker zu beachten als ihr eigenes Fahrverhalten, ist dem VwGH unbekannt.