Verwaltungsgerichtshof
21.11.1986
86/18/0113
GRS wie 0859/77 E 7. Dezember 1978 RS 2
Die Berichtigung (des Datums bzw des Tages der Begehung einer Verwaltungsübertretung) kann nicht nur von der Behörde gesetzt werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde.