Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1986

Geschäftszahl

86/18/0113

Rechtssatz

Ein allgemeiner Erfahrungssatz, die Lenker von Fahrzeugen, auch von Streifenwagen, seien mehr geneigt, das Fehlverhalten anderer Lenker zu beachten als ihr eigenes Fahrverhalten, ist dem VwGH unbekannt.