Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1986

Geschäftszahl

86/18/0113

Rechtssatz

Dem E VS 26.6.1978, 0695/77, VwSlg 9602 A/1978 kann nicht entnommen werden, ein Meldungsleger müsse als Zeuge auch über nicht entscheidungswesentliche Umstände vernommen werden.