Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erben ein Übereinkommen, wonach ihm aus dem Nachlaß an Stelle seines schuldrechtlichen Anspruches ein Grundstück zukommen soll, so ist in einem solchen Fall der Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG 1955 bedarf. Es handelt sich hiebei um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß § 3 Z 2 GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist (Hinweis E 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Erben ein Übereinkommen, wonach ihm aus dem Nachlaß an Stelle seines schuldrechtlichen Anspruches ein Grundstück zukommen soll, so ist in einem solchen Fall der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG 1955 erfüllt, ohne daß es der Heranziehung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, ErbStG 1955 bedarf. Es handelt sich hiebei um einen Erwerb von Todes wegen, der gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG von der Besteuerung ausgenommen ist (Hinweis E 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985).