§ 307 Abs 2 BAO betrifft nur die Wiederaufnahme des Verfahrens und nicht die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO.Paragraph 307, Absatz 2, BAO betrifft nur die Wiederaufnahme des Verfahrens und nicht die Aufhebung von Bescheiden gemäß Paragraph 299, BAO.