Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Geschäftszahl

86/16/0160

Rechtssatz

Im Anschluß an das Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 12.12.1985, 83/16/0178, VwSlg 6058 F/1985, sind vom Erwerb einer Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit Grundstücken (aus dem Nachlaß) abfindenden Erbes gemäß Paragraph 20, Absatz 6, ErbStG lediglich die Einheitswerte abzuziehen. Die Pflichtteilsberechtigten (hier Kinder des Erblassers) haben den Grundstückserwerb mit den Einheitswerten als Bemessungsgrundlage nach Paragraph 8, Absatz 4, ErbStG zu versteuern.