Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
86/16/0160
Hat die angefochtene Aufhebung eines Bescheides gem Paragraph 299, Absatz 2, BAO eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Bf zur Folge, so ist der angefochtene Aufhebungsbescheid jedenfalls meritorisch zu überprüfen (Hinweis E 30.3.1987, 85/15/0073).