Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Geschäftszahl

86/16/0160

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer durch viele Jahre vertretenen Rechtsmeinung (noch dazu auf Grund eines Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH) abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0047).