Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
86/16/0160
Der Grundsatz von Treu und Glauben wird dadurch, daß die Abgabenbehörde von einer durch viele Jahre vertretenen Rechtsmeinung (noch dazu auf Grund eines Erkenntnisses eines verstärkten Senates des VwGH) abrückt, nicht verletzt (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0047).