Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.1987

Geschäftszahl

86/16/0160

Rechtssatz

Zu den Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 299, BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine NICHT BLOß GERINGFÜGIGE Rechtswidrigkeit (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0047).