Verwaltungsgerichtshof
03.09.1987
86/16/0160
Zu den Voraussetzungen der Anwendung des Paragraph 299, BAO - gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen - gehört eine NICHT BLOß GERINGFÜGIGE Rechtswidrigkeit (Hinweis E 30.6.1986, 84/15/0047).