Bei einer Scheidung im Einvernehmen können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des § 34 Abs 3 EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge der Scheidung im Einvernehmen darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis E 12.5.1981, 3644/80 ua).Bei einer Scheidung im Einvernehmen können - von den beiden Fällen des zweiten und dritten Satzes des Paragraph 34, Absatz 3, EStG 1972, für die der Gesetzgeber die Zwangsläufigkeit durch eine praesumptio iuris et de iure substituierte, abgesehen - Aufwendungen, die sich als Folge der Scheidung im Einvernehmen darstellen, nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (Hinweis E 12.5.1981, 3644/80 ua).