Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

86/14/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3171/80 E 4. November 1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Zahlung von Unterhalt, zu der sich ein Ehegatte mit gerichtlichem Vergleich verpflichtet, um das Scheidungsverfahren zu vereinfachen oder den anderen Ehegatten dazu zu bringen, in die Scheidung einzuwilligen, ist nicht zwangsläufig.