Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55a
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Einvernehmen
§ 55a.
(1) Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2) Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung dem Gericht unterbreiten oder vor Gericht schließen. Hinsichtlich des Rechtes auf persönlichen Verkehr mit gemeinsamen Kindern können die Ehegatten vereinbaren, daß sie sich die Regelung vorbehalten.
(3) Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 220 bis 228 AußStrG,
RGBl. Nr. 208/1854.
3. Zum Zusammentreffen eines Antrags nach § 55a und einer Scheidungsklage siehe § 460 Z 10 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
einverständliche Scheidung, Jurisdiktionsnorm, Außerstreitgesetz, Zivilprozeßordnung
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40013410