Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

86/14/0197

Rechtssatz

Ein subjektives Zwangsgefühl allein ohne entsprechende äußere Begleitumstände ist nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit iSd Paragraph 34, EStG 1972 zu begründen.