Ein subjektives Zwangsgefühl allein ohne entsprechende äußere Begleitumstände ist nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit iSd § 34 EStG 1972 zu begründen.Ein subjektives Zwangsgefühl allein ohne entsprechende äußere Begleitumstände ist nicht geeignet, eine Zwangsläufigkeit iSd Paragraph 34, EStG 1972 zu begründen.