Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ehegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 55a
Inkrafttretensdatum
01.02.2013
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EheG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Einvernehmen
§ 55a.Paragraph 55 a,
(1)Absatz einsIst die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, gestehen beide die unheilbare Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses zu und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren.
(2)Absatz 2Die Ehe darf nur geschieden werden, wenn die Ehegatten eine schriftliche Vereinbarung über die Betreuung ihrer Kinder oder die Obsorge, die Ausübung des Rechtes auf persönliche Kontakte und die Unterhaltspflicht hinsichtlich ihrer gemeinsamen Kinder sowie ihre unterhaltsrechtlichen Beziehungen und die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander für den Fall der Scheidung vor Gericht schließen.
(3)Absatz 3Einer Vereinbarung nach Abs. 2 bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.Einer Vereinbarung nach Absatz 2, bedarf es nicht, soweit über diese Gegenstände bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt. Daß die für eine solche Vereinbarung allenfalls erforderliche gerichtliche Genehmigung noch nicht vorliegt, ist für den Ausspruch der Scheidung nicht zu beachten.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit siehe §§ 104a, 114a JN,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Zusammentreffen eines Antrags nach § 55a und einer Scheidungsklage siehe § 460 Z 10 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895.
Schlagworte
einverständliche Scheidung, Jurisdiktionsnorm, Außerstreitgesetz, Zivilprozeßordnung
Im RIS seit
29.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10001871
Dokumentnummer
NOR40146894