Die Organe der Straßenaufsicht sind nicht verpflichtet, dem nach § 5 Abs 4 lit a StVO aufgeforderten Lenker Rechtsauskunft zu erteilen, zumal bei einem geschulten Kraftfahrzeuglenker vorausgesetzt werden muss, dass es von den straßenpolizeilichen Vorschriften und demnach auch von den Bestimmungen und Folgen, die sich an eine Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, knüpfen, Kenntnis hat (Hinweis E 23.10.1981, 81/02/0063 und E 21.10.1983, 83/02/0083).Die Organe der Straßenaufsicht sind nicht verpflichtet, dem nach Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO aufgeforderten Lenker Rechtsauskunft zu erteilen, zumal bei einem geschulten Kraftfahrzeuglenker vorausgesetzt werden muss, dass es von den straßenpolizeilichen Vorschriften und demnach auch von den Bestimmungen und Folgen, die sich an eine Weigerung, sich dem Arzt vorführen zu lassen, knüpfen, Kenntnis hat (Hinweis E 23.10.1981, 81/02/0063 und E 21.10.1983, 83/02/0083).