Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1987

Geschäftszahl

85/03/0057

Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte es trotzt des Wissens vom Vorhandensein einer Niederschrift unterlässt, sich über den Inhalt der Niederschrift Kenntnis zu verschaffen, geht dies zu seinen Lasten. Der Anlass, der zur Aufnahme der Niederschrift führte, ist ohne rechtliche Bedeutung.