Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.02.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.1995
Abkürzung
VStG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Niederschrift über den Gang der mündlichen Verhandlung hat zu enthalten:
Vor- und Familiennamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Familienstand, Beschäftigung und Wohnort des Beschuldigten;
die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat;
die wesentlichen Aussagen der Zeugen und Sachverständigen und die sonstigen Beweisergebnisse;
die Rechtfertigung oder das Geständnis des Beschuldigten;
die Begründung (§ 60 AVG);die Begründung (Paragraph 60, AVG);
die Rechtsmittelbelehrung;
das Datum des Bescheides;
das Datum der Verkündung.
(2)Absatz 2,Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Abs. 1 Z 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.Alle Angaben in der Niederschrift sind mit möglichster Kürze abzufassen. Sind die in Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Angaben bereits schriftlich in den Akten niedergelegt, so genügt in der Niederschrift ein kurzer Hinweis auf die bezüglichen Aktenstücke.
(3)Absatz 3,Von der Aufnahme der in Abs. 1 bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,Von der Aufnahme der in Absatz eins, bezeichneten Niederschrift kann abgesehen werden,
wenn der Beschuldigte einer nach § 41 Abs. 3 erfolgten Ladung oder einer nach § 42 Abs. 1 Z 2 ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;wenn der Beschuldigte einer nach Paragraph 41, Absatz 3, erfolgten Ladung oder einer nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, ergangenen Aufforderung zur Rechtfertigung nicht Folge leistet und das Verfahren ohne Anhören des Beschuldigten durchgeführt wird. In diesem Fall ist ein Aktenvermerk über die Tatsache der erfolgten Ladung oder Aufforderung zur Rechtfertigung aufzunehmen;
wenn der Beschuldigte vor der erkennenden oder ersuchten Behörde ein volles Geständnis ablegt und weitere Beweise nicht aufgenommen werden. In diesem Fall sind das Geständnis und der Verhandlungstag schriftlich festzuhalten.
Schlagworte
Vorname, Name, Inhalt, Beruf
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR12063129
Alte Dokumentnummer
N4199114092J