Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach § 360 Abs 1 GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im § 360 Abs 1 GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.Bei Beantwortung der Frage, ob eine behördliche Anordnung nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 rechtfertigende "rechtskräftige Feststellung im Strafverfahren" vorliegt, ist jedenfalls auch zu prüfen, ob ein derartiger Ausspruch die Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung erkennen lässt, der durch Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes als "contrarius actus" begegnet werden kann (Hinweis E 28.1.1983, 82/04/0139). Dies setzt voraus, dass es sich nicht etwa um eine bereits abgeschlossene - unbefugte - Gewerbeausübung bzw um eine Gewerbeausübung handelt, deren ursprünglich vorgelegene Gesetzwidrigkeit zB durch eine in der Folge erwirkte gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung nicht mehr gegeben st, da hiedurch der im Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 geforderte, der Rechtsordnung entsprechende Zustand in Ansehung der auf die Betriebsanlage bezogenen Gewerbeausübung hergestellt wurde.