Verwaltungsgerichtshof
14.02.1984
83/04/0230
Die im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 360, Absatz eins, (1. Fall) GewO 1973 für die Berufungsbehörde zur Entscheidung stehende "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 kann sich nicht auf ein erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides in Rechtskraft erwachsenes Straferkenntnis als tatbestandsmäßige Grundlage für eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1973 erstrecken.