Verweise auf die Begründung der Unterinstanz tragen der Begründungspflicht der Berufungsbehörde nur Rechnung, wenn bereits die Begründung der Unterinstanz auf alle im Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen eingegangen und der Oberbehörde keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist (Hinweis E 15.12.1982, 82/13/0169).