(2)Absatz 2Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden und Verwaltungsgerichten gegenüber unwirksam, wenn sie
ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder
ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird.ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß Paragraph 213, zusammengefasst verbucht wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 797/1996)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,)