Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 157
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 157.Paragraph 157,
Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 115, 117, Absatz 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 131, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
Anmerkung
ÜR: Art. II § 2 und 3,
BGBl. Nr. 571/1985.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40032079