(4)Absatz 4,Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht § 101 anzuwenden ist, aus den im Abs. 1 angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.Wird ein Anbringen von mehreren Personen gemeinsam eingebracht, so kann, soweit nicht Paragraph 101, anzuwenden ist, aus den im Absatz eins, angeführten Gründen der an erster Stelle genannten Person mit Wirkung für alle Personen, die das Anbringen gestellt haben, zugestellt werden, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.