§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 60, 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 Abs. 1 und 2 und 126 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit die dem Beschuldigten günstigere Meinung den Ausschlag gibt. Paragraph 157, Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der Paragraphen 60, 115, 117, Absatz 2, 119 bis 123, 125 Absatz eins und 2 und 126 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des Paragraph 131, ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit die dem Beschuldigten günstigere Meinung den Ausschlag gibt.