Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 160

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 160

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2014

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Über Beschwerden gegen Erkenntnisse ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden
    1. Litera a
      im Verfahren vor dem Senat,
    2. Litera b
      in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält,
    3. Litera c
      im Verfahren gegen Jugendliche.
  2. Absatz 2,Über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144937

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