Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Finanzstrafgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 160
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
28.02.2014
Abkürzung
FinStrG
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 160.Paragraph 160,
(1)Absatz eins,Über Beschwerden gegen Erkenntnisse ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden
im Verfahren vor dem Senat,
in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält,
im Verfahren gegen Jugendliche.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Anmerkung
ÜR: Art. VII § 3 und 4,
BGBl. Nr. 335/1975.
Im RIS seit
14.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2014
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40144937