Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 139

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 139

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 139,

Die Begründung hat sich auf alle Teile des Spruches (Paragraph 138,) zu erstrecken; sie hat in gedrängter Darstellung, aber mit voller Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen die Finanzstrafbehörde als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschehen ist, ferner, von welchen Erwägungen sie bei der Würdigung der vorgebrachten Einwendungen und bei der Entscheidung von Rechtsfragen geleitet wurde.

Anmerkung

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40144922

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