Bundesrecht konsolidiert

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Finanzstrafgesetz Art. 1 § 160

Kurztitel

Finanzstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 160

Inkrafttretensdatum

20.07.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FinStrG

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 160,
  1. Absatz eins,Über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach Paragraph 161, Absatz 4, vorzugehen.
  2. Absatz 2,Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
    1. Litera a
      in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
    2. Litera b
      nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
    3. Litera c
      im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
    4. Litera d
      sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
    und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
  3. Absatz 3,Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten.
  4. Absatz 4,Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 127, Absatz 2, auszuschließen. Die Paragraphen 127, Absatz 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Unterbleibt nach Absatz 2, oder 3 eine mündliche Verhandlung vor einem Senat für Finanzstrafrecht beim Bundesfinanzgericht, kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung des Senates unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel veranlassen. Der Vorsitzende kann außerdem die Beratung und Beschlussfassung durch die Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder zu einem Entscheidungsentwurf im Umlaufwege ersetzen, wenn keines dieser Mitglieder widerspricht.

Im RIS seit

26.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2023

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40246349

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/129/A1P160/NOR40246349

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