Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
82/15/0035
Entscheidungsdatum
19.05.1983
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm
EStG 1967 §18 Abs1 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1106/70 E 19. September 1972 VwSlg 4427 F/1972 RS 2
Stammrechtssatz
Wenngleich man für eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht den Abschluß eines Hochschulstudiums als Voraussetzung ansehen wird können, setzt eine wissenschaftliche Tätigkeit doch das Vorhandensein wissenschaftlicher Kenntnisse voraus. Der wissenschaftlich Tätige muß eine schwierige Aufgabe nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten zu lösen versuchen, wobei er sich in qualifizierter Form wissenschaftlicher Methoden bedienen muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1982150035.X03
Im RIS seit
19.05.1983
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2009
Dokumentnummer
JWR_1982150035_19830519X03