Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1983

Geschäftszahl

82/15/0035

Rechtssatz

Die Wissenschaft dient auch der Lösung praktischer Probleme. Anders läge der Fall, wenn von der Wissenschaft erarbeitete Erkenntnisse BLOß praktisch verwertet würden, ohne daß dies ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissenstandes diente (Hinweis E 12.4.1983, 82/14/0215).