Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1983

Geschäftszahl

82/15/0035

Rechtssatz

Von einer wissenschaftlichen Tätigkeit iS wissenschaftlicher Lehre kann nur bei einer Lehrtätigkeit gesprochen werden, die gleich Vorlesungen an Hochschulen oder gleich Vorträgen vor einem an wissenschaftlicher Darstellung von Problemen interessierten Hörerkreis (zB Ärzte - oder Juristenkongreß) über eine bloße Prüfungsvorbereitung hinaus Einblick in wissenschaftliche Erkenntnisse unter Darstellung des von den betreffendem Wissenschaftler erarbeiteten Standpunktes bietet (Hinweis E 1.2.1977, 667/76).