Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 litb;
StVO 1960 §9 Abs1;
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Sperrlinien drücken ein Verkehrsverbot aus (Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960) und bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer Verordnung der Behörde (Hinweis E 10.2.1982 838/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X01

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X01

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §76 Abs1;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Dolmetschers im Verwaltungsstrafverfahren sind Barauslagen (Paragraph 76, AVG 1950). Die Kosten für einen amtlichen Dolmetsch zählen zum allgemeinen Aufwand der Behörde, der im Verwaltungsstrafverfahren mangels Anwendbarkeit des Paragraph 75, Absatz eins, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) zwar nicht von amtswegen zu tragen, wohl aber durch den gem Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 dem Bestraften vorzuschreibenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens als abgegolten anzusehen ist (Hinweis E 8.10.1982 82/02/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X02

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X02

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1579/73 E 24. Mai 1974 VwSlg 8619 A/1974 RS 4

Stammrechtssatz

Der sogenannte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß dieser in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, daß, sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Würdigung der Beweise keinen anderen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderen den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrensgut entsprechen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X03

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X03

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1093/55 E 22. September 1955 VwSlg 3825 A/1955 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verwaltungsstrafrecht ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Arreststrafe nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen. Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters sowohl herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe niedriger zu bemessen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, welches nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X04

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X04

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13b;
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3254/80 E 24. April 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Haltsverbotszeichens,ist unzulässig, wenn ein solches Straßenverkehrszeichen angebracht wurde, ohne dass ihm eine entsprechende Verordnung zugrunde lag (Hinweis E 26.1.11965 215/63 VwSlg 6562 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X05

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X05

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2190/52 E 22. Oktober 1954 VwSlg 1024 F/1954 RS 3

Stammrechtssatz

Dem Bfr ist es nicht verwehrt, im Verfahren vor dem VwGH für die Beurteilung des Sachverhaltes, der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegt, neue rechtliche Gesichtspunkte vorzubringen.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X06

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X06

Rechtssatz für 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0739/66 E 10. Jänner 1967 VwSlg 7051 A/1967 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß eine Gesetzesstelle, die für die Entscheidung allenfalls hätte maßgebend sein können, im Spruch des Bescheides nicht angeführt ist, besagt für sich allein noch nicht, daß die Entscheidung nicht auf Grund dieser Gesetzesstelle ergangen sein konnte. Es wäre immerhin denkbar, daß aus der Begründung des Bescheides oder aus dem sonstigen Akteninhalt erkennbar ist, daß sich die Behörde bei ihrer Schlußfassung tatsächlich auf diese Gesetzesstelle gestützt hat und deren Anführung nur aus Versehen oder aus Beweggründen, aus denen sich in der Frage des Bescheidwillens nichts ableiten läßt, unterblieben ist.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X07

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2009

Dokumentnummer

JWR_1982020219_19830415X07

Entscheidungstext 82/02/0219

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 11032 A/1983

Geschäftszahl

82/02/0219

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §76 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs1 lita;
StVO 1960 §43 Abs1 litb;
StVO 1960 §43 Abs1 litc;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13b;
StVO 1960 §9 Abs1;
VStG §16 Abs1;
VStG §19;
VStG §64 Abs1;
VStG §64 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. StVO 1960 § 24 heute
  2. StVO 1960 § 24 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 24 gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  5. StVO 1960 § 24 gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  6. StVO 1960 § 24 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  7. StVO 1960 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2010
  8. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  9. StVO 1960 § 24 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  10. StVO 1960 § 24 gültig von 01.01.1996 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 24 gültig von 01.10.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 24 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  13. StVO 1960 § 24 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  14. StVO 1960 § 24 gültig von 01.07.1983 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 44 heute
  2. StVO 1960 § 44 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 44 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 44 gültig von 01.07.2005 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 44 gültig von 31.07.2004 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2004
  6. StVO 1960 § 44 gültig von 01.04.2002 bis 30.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2002
  7. StVO 1960 § 44 gültig von 22.07.1998 bis 31.03.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 44 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 44 gültig von 01.12.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  10. StVO 1960 § 44 gültig von 01.05.1986 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 52 heute
  2. StVO 1960 § 52 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.2019 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  4. StVO 1960 § 52 gültig von 31.05.2011 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  5. StVO 1960 § 52 gültig von 26.03.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  6. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 52 gültig von 01.07.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  8. StVO 1960 § 52 gültig von 01.09.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998
  9. StVO 1960 § 52 gültig von 01.10.1994 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  10. StVO 1960 § 52 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  11. StVO 1960 § 52 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 9 heute
  2. StVO 1960 § 9 gültig ab 31.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  3. StVO 1960 § 9 gültig von 22.07.1998 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 9 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 9 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VStG § 64 heute
  2. VStG § 64 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 64 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  4. VStG § 64 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VStG § 64 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VStG § 64 gültig von 01.03.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VStG § 64 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  8. VStG § 64 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Varga, über die Beschwerde des AV in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 11. September 1982, Zl. MA 70-X/ römisch fünf 15/82/Str., betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO 1960, des damit verbundenen Ausspruches über die Strafe und die gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 vorgeschriebenen Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie hinsichtlich der Vorschreibung von "Dolmetschkosten" wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.385,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nachdem eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Strafverfügung wegen Übertretungen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 in Verbindung mit 1) Paragraph 20, Absatz 2, leg. cit. und 2) Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. infolge rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war, erging nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 2. Oktober 1981, mit welchem der Beschwerdeführer neuerdings der erwähnten Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden worden ist, weil er am 13. Oktober 1980 um 11.40 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in Wien 16., Flötzersteig gegenüber ONr. 4, gelenkt und dabei 1) "die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit wesentlich überschritt" und 2) "die dort befindliche Sperrlinie überfuhr". Über den Beschwerdeführer wurden daher unter Berufung auf Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von je S 400,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt.

In der Begründung des Straferkenntnisses berief sich die Behörde auf die auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gemachten Angaben des Meldungslegers, welcher einer qualifizierten Wahrheitspflicht unterliege, sodass der Beschwerdeführer trotz seiner leugnenden Verantwortung zu bestrafen gewesen sei. Im übrigen habe der vom Beschwerdeführer angegebene Zeuge ebenfalls ausgesagt, dass er, ebenso wie der Beschwerdeführer, mit ca. 60 km/h gefahren sei, wodurch das Vorliegen der Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 erhärtet worden sei.

In der gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, dass er weder die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten noch die am Tatort befindliche Sperrlinie überfahren habe, und beantragte zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben die Herstellung einer maßstabgetreuen Skizze, in welche der Meldungsleger seine Position bei der Abgabe des Haltezeichens sowie den Ort einzeichnen möge, an welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Stillstand gekommen sei.

Nachdem der Meldungsleger als Zeuge einvernommen worden war, erging der mit 11. September 1982 datierte Bescheid der Wiener Landesregierung, mit welchem auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers das erwähnte Straferkenntnis "gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafen und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt" worden ist. Die im Straferkenntnis ausgesprochenen Ersatzarreststrafen wurden auf je 24 Stunden herabgesetzt.

In der Begründung ihres Bescheides setzte sich die belangte Behörde zunächst mit der Aussage des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen K. auseinander und meinte, dieser habe anlässlich seiner Einvernahme erklärt, dass der Beschwerdeführer seiner Beobachtung nach mindestens 60 km/h oder sogar noch schneller gefahren sei. Ebenso habe der Zeuge angegeben, er sei der Meinung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Wahrnehmung durch den Meldungsleger die Sperrlinie überfahren habe. Die Behörde sehe keine Veranlassung, diese Angaben des dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht bekannten Zeugen in Zweifel zu ziehen. Außerdem habe auch der Meldungsleger als Zeuge seine bisherigen Angaben in der Anzeige sowie in seinem schriftlichen Bericht aufrechterhalten und der Beschwerdeführer habe dem nichts anderes entgegenzusetzen gehabt als die Forderung, dass es zur Überprüfung der Schätzung einer Skizze des Tatortes bedürfe. Von einer derartigen Beweisaufnahme habe jedoch abgesehen werden können, da der Sachverhalt bereits klargestellt sei. Zudem sei der Tatort (Flötzersteig) bekanntermaßen derart übersichtlich und es seien die Vorgänge anlässlich der Verwaltungsübertretungen auch keineswegs derart kompliziert, dass es der Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze bedurft hätte. Überdies sei die damalige Situation nicht mehr in allen wesentlichen Einzelheiten wiederherstellbar. Die Schätzung der Geschwindigkeit sei während der Vorbeifahrt des Fahrzeuges des Beschwerdeführers am Meldungsleger erfolgt, was gleichfalls dafür spreche, dass der Meldungsleger die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers ohne wesentliche Fehlerquelle habe schätzen können. Die Behörde schenke den Angaben und der zeugenschaftlichen Aussage des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, da der Meldungsleger auf Grund seines Diensteides und seiner verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliege und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse. Den Beschwerdeführer hingegen würden in seiner Eigenschaft als Beschuldigten keine derartigen Pflichten bzw. Sanktionen treffen. Der Beschwerdeführer habe überdies ein persönliches Interesse, straflos zu bleiben, und werde daher eher geneigt sein, zu seinen Gunsten sprechende Angaben zu machen. Außerdem habe keine Veranlassung gesehen werden können, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen. Die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten seien daher als erwiesen anzunehmen gewesen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben und der erstinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen gewesen sei. Es folgen noch Ausführungen über die für die Strafbemessung maßgebenden Erwägungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

1) Zur Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960:

Den Schuldspruch wegen dieser Übertretung bekämpft der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung, er habe die Erstellung einer maßstabgetreuen Skizze beantragt, um eine Überprüfung der Geschwindigkeitsschätzung bzw. der Schlüssigkeit der Zeugenaussagen zu ermöglichen. Diesem Antrag sei nicht entsprochen worden. Anhand einer Skizze hätte die Länge jener Strecke festgestellt werden können, auf welcher der Meldungsleger, die Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Beschwerdeführers geschätzt hat, was für die Beurteilung der Geschwindigkeitsschätzung wichtig gewesen wäre. Außerdem hätte der Widerspruch zwischen den Angaben des Meldungslegers, das Fahrzeug des Beschwerdeführers sei erst 100 m nach dem Standort des Meldungslegers stehen geblieben, und jenen des Beschwerdeführers geklärt werden können, wonach diese Entfernung nur 20 m betragen habe. Im übrigen habe er, auf die Unschlüssigkeit der Angaben des Zeugen K. hingewiesen, dessen Glaubwürdigkeit entgegen der Auffassung der belangten Behörde wohl nicht dadurch erhöht werde, dass er vom Beschwerdeführer namhaft gemacht worden sei.

Zu diesem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichteten Vorbringen ist Nachstehendes zu bemerken:

Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ereignisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß Paragraph 46, AVG 1950 kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Der im Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt aber keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zur Aufhebung eines Bescheides. (Vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1974, Slg. N.F.Nr. 8619/A.)

Da der Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt hat, zur Tatzeit am Tatort mit seinem Fahrzeug gefahren zu sein, kann sich der Gerichtshof auf eine Auseinandersetzung mit der Frage beschränken, ob der Beschwerdeführer entsprechend dem von der belangten Behörde übernommenen Spruch des Straferkenntnissen dabei "die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritt".

Entsprechend den Ausführungen in der Anzeige hat der Meldungsleger den Beschwerdeführer bemerkt, "wie er mit ca. 80 km/h den Flötzersteig stadteinwärts in Richtung Joachimsthalerplatz fuhr (Geschwindigkeitsschätzung auf Grund meiner langjährigen Straßendiensterfahrung)". In seinem Bericht, vom 27. November 1980 trat der Meldungsleger der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei 20 m nach dem Standort des Meldungslegers mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gekommen, mit der Feststellung entgegen, dass diese Entfernung "mindestens 100 m" betragen habe. "Die Geschwindigkeitsschätzung erfolgt zum Zeitpunkt als römisch fünf. an mir vorbeifuhr. Dies ist auch der Grund, warum ich seine Geschwindigkeit mit nur ca. 80 km/h angab. Vorher ist römisch fünf. vermutlich wesentlich schneller gefahren".

Die Geschwindigkeitsschätzung sei "sehr wohl im Vorbeifahren durchgeführt" worden "und nicht ... von vorne". Diese Angaben hielt der Meldungsleger anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 7. Jänner 1982 "als richtig aufrecht".

Unter Zugrundelegung der in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes vertretenen Auffassung, dass den im Straßenverkehr zur Überwachung eingesetzten Organen im allgemeinen ein - wenn auch im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen ist, ob ein an dem Straßenaufsichtsorgan vorbeifahrendes Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, kann der Gerichtshof der belangten Behörde angesichts dieses Ermittlungsergebnisses weder unter dem Gesichtspunkt einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung noch etwa wegen unrichtiger Schlussfolgerungen entgegentreten, wenn sie als erwiesen angenommen hat, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Der Gerichtshof schließt sich der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung, dass "der Tatort (Flötzersteig) bekanntermaßen derart übersichtlich ist", dass es nicht der Anfertigung einer Skizze bedurfte, im Hinblick darauf an, dass es sich bei dem vorliegenden Tatort um einen über eine längere Strecke gerade verlaufenden und überdies abschüssigen Teil des Flötzersteiges handelt (Paragraph 45, Absatz eins, AVG 1950), und vom Beschwerdeführer nie behauptet worden ist, dass der Meldungsleger anlässlich der Geschwindigkeitsschätzung in seiner Sicht auf das Fahrzeug des Beschwerdeführers derart behindert war, dass ihm eine Schätzung der Geschwindigkeit desselben nicht mehr möglich gewesen wäre. Es sind auch keine sonstigen Umstände hervorgekommen, aus denen geschlossen werden könnte, dass der Meldungsleger durch irgendwelche andere optische oder akustische Komponenten an einer im Beschwerdefall ausreichenden Geschwindigkeitsschätzung gehindert gewesen wäre. Mit einer Tatortskizze wäre auch im Zusammenhang mit der Behauptung des Beschwerdeführers, bereits 20 m nach dem Standort des Meldungslegers mit seinem Fahrzeug zum Stillstand gekommen zu sein, deshalb für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen gewesen, weil der Meldungsleger bereits in seinem anlässlich der Zeugenaussage ausdrücklich bestätigten Bericht vom 27. November 1980 erklärt hat, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers "mindestens 100 m unterhalb meines Standortes" stehen geblieben ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Meldungsleger diese Angaben einer von ihm anzufertigenden Skizze nicht zu Grunde gelegt hätte. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass im Falle der Annahme der Richtigkeit der Behauptung des Beschwerdeführers, bereits 20 m nach dem Standort des Meldungslegers mit seinem Pkw zum Stillstand gekommen zu sein, davon auszugehen wäre, dass er im Zeitpunkt des Vorbeifahrens am Meldungsleger eine Geschwindigkeit eingehalten hätte, die nur etwas mehr als die Hälfte der vom Meldungsleger geschätzten betragen hätte. Der belangten Behörde kann daher keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden, wenn sie dieser Verantwortung des Beschwerdeführers nicht gefolgt ist.

Unter Bezugnahme auf das geschilderte Vorbringen des Beschwerdeführers zur Aussage des Zeugen K. ist zu bemerken, dass die Verwertbarkeit der Angaben dieses Zeugen in der Tat fraglich erscheint, wenn man den Ausführungen im Bericht des Meldungslegers vom 27. November 1980 folgt, dass dieser Zeuge "zu diesem Zeitpunkt von Insp. S. wegen der gleichen Delikte beamtshandelt wurde", wobei er "überhaupt nichts gesehen haben kann, da er genauso wie Insp. S. hinter dem von K. gefahrenen Lkw stand". Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof der belangten Behörde aber keine im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, VwGG 1965 wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften vorwerfen, weil sie auch ohne die - im übrigen gar nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers sprechenden - Angaben dieses Zeugen zu einem Schuldspruch wegen der in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen wäre. Daher kann auch das in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9602/A, und vom 11. November 1981, Zlen. 03/3869, 3870/80, bemängelte Unterbleiben einer der Aufklärung der erwähnten Frage gewidmeten zusätzlichen zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen.

Eine weitere Rechtswidrigkeit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass der Strafrahmen des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe bis S 10.000,-- vorsehe, an deren Stelle im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen zu treten habe, woraus sich "bei Umrechnung dieser Ersatzarreststrafe von 2 Wochen für die Höchststrafe von S 10.000,-- auf einen Tag ergibt, dass eine 24-stündige Ersatzarreststrafe für eine Geldstrafe von S 714,-- angebracht wäre". Im angefochtenen Bescheid sei jedoch für eine Geldstrafe von S 400,-- eine Ersatzarreststrafe in der Höhe von 24 Stunden ausgesprochen worden, was "eine fast 100 %-ige Überschreitung des im Gesetz normierten Umrechnungsschlüssels" bedeute. Das angemessene Ausmaß der einer Geldstrafe von S 400,-- entsprechenden Ersatzarreststrafe betrage jedoch 14 Stunden.

Bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass sich das Maß der Ersatzstrafe zufolge Paragraph 16, Absatz 2, VStG 1950 - im Rahmen des Höchstausmaßes der auf die Verwaltungsübertretung gesetzten Freiheitsstrafe - nach den allgemeinen Regeln der Strafbemessung richtet, sodass es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dafür keinen festen Umrechnungsschlüssel gibt. (Vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1983, Zl. 82/02/0224, und die darin zitierte Vorjudikatur.) Das Ausmaß der im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Ersatzarreststrafe wäre demnach nur dann gesetzwidrig, wenn die belangte Behörde dabei, was aber nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet wird, gegen die Bestimmungen des Paragraph 19, VStG 1950 verstoßen hätte. Unter diesen Umständen kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Beschwerdeführer durch das Ausmaß der verhängten Ersatzarreststrafe angesichts der Tatsache, dass die Geldstrafe bereits bezahlt worden ist und die Ersatzarreststrafe daher nicht mehr in Vollzug gesetzt werden kann, überhaupt noch beschwert erachten kann. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

2.) Zur Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, StVO 1960:

Gegen die Bestrafung wegen dieser Übertretung wendet sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit mit der Begründung, dass entsprechend dem hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1982, Zl. 03/0838/80, nur jene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, wie Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, ohne behördlichen Auftrag gemäß Paragraph 98, Absatz 3, StVO 1960 vom Straßenerhalter angebracht werden dürfen, für die es keiner Verordnung gemäß den Bestimmungen des Paragraph 43, leg. cit. bedarf. Da die in Rede stehende Sperrlinie das Verbot des Überfahrens derselben ausdrückt, wäre für ihre Anbringung die Erlassung einer entsprechenden Verordnung notwendig gewesen. In Ermangelung einer solchen habe die Nichtbeachtung der Sperrlinie keinen strafbaren Tatbestand darstellen können, weshalb der Beschwerdeführer zu Unrecht bestraft worden sei.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus nachstehenden Erwägungen im Recht:

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, StVO 1960 dürfen Sperrlinien (Paragraph 55, Absatz 2,) nicht überfahren werden. Längs- oder Quermarkierungen, die ein Verbot oder Gebot bedeuten, wie Sperrlinien (Paragraph 9, Absatz eins,) ... sind zufolge Paragraph 55, Absatz 2, leg. cit. als nicht unterbrochene Linien auszuführen. Aus beiden Bestimmungen ergibt sich also, dass Sperrlinien ein Verkehrsverbot ausdrücken, weil sie nicht überfahren werden dürfen. Derartige - dauernde oder vorübergehende - Verkehrsverbote bedürfen aber im Hinblick auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 einer Verordnung der Behörde und gehören daher nicht zu den Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit.), die der Straßenerhalter auch ohne behördlichen Auftrag anbringen darf. Sperrlinien sind demnach für einen Fahrzeuglenker nur dann verbindlich, wenn sie nach Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung der Behörde angebracht worden sind, wobei in diesem Zusammenhang dieselben Erwägungen maßgebend sind, die der Gerichtshof bereits in dem vom Beschwerdeführer zitierten und vorstehend erwähnten Erkenntnis vorn 10. Februar 1982 bei der Erörterung Rechtsgrundlage für Sperrflächen (Paragraph 55, Absatz 4, StVO 1960) angestellt hat. Es ist daher nicht von Belang, dass sich das mit Hilfe einer Sperrlinie ausgedrückte Verbot des Überfahrens eines bestimmten Teiles der Fahrbahn nur durch eine Bodenmarkierung und nicht durch Straßenverkehrszeichen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 ausdrücken lässt, weil der Straßenerhalter bei verfassungskonformer Auslegung des Paragraph 98, Absatz 3, leg. cit. eben nur jene Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ohne behördlichen Auftrag anbringen darf, für die es keiner Verordnung im Sinne des Paragraph 43, StVO 1960 bedarf, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen handelt.

Die belangte Behörde hat in Beantwortung einer Anfrage des Gerichtshofes, ob der im Bereiche des Tatortes (Wien 16., Flötzersteig gegenüber ONr. 4) angebrachten Sperrlinie zur Tatzeit (13. Oktober 1980) bereits eine Verordnung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StVO 1960 zu Grunde gelegen war, mitgeteilt, "dass laut Auskunft der Straßenverkehrsbehörde (Magistratsabteilung 46), die Anbringung der Bodenmarkierungen (Längsmarkierung der Sperr- und Leitlinien) erstmals am 22. 5. 1975 erfolgte. Die Markierung wurde im Zusammenhang mit dem Projekt 'Ausbau Flötzersteig' in diesem Abschnitt festgelegt, wobei aber dieser Zeitpunkt bereits so lange zurückliegt, dass der dieser Regelung zu Grunde liegende Verordnungsakt nicht mehr aufliegt, wobei unter Bedachtnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 4. 3. 1978, römisch fünf 50/77, angenommen werden kann, dass eine entsprechende Willensbildung der Behörde zu Grunde lag".

In Erwiderung auf dieses Vorbringen ist unter Hinweis auf die im hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1965, Slg. N.F. Nr. 6562/A, und zuletzt auch im Erkenntnis vom 24. April 1981, Zl. 3254/80, ausgesprochene Rechtsauffassung, von welcher abzugehen der Gerichtshof keinen Anlass sieht, zu bemerken, dass der Beschwerdeführer wegen Missachtung einer Sperrlinie dann nicht bestraft werden durfte, wenn eine diese tragende Verordnung nicht aufgefunden werden kann, weil demnach auch nicht von deren Existenz ausgegangen werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des sich auf diese Übertretung beziehenden Schuldspruches, des Ausspruches über die Strafe und die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufzuheben, wobei unter Bezugnahme auf einen diesbezüglichen Gedankengang in der Gegenschrift darauf hinzuweisen ist, dass das vorstehend wiedergegebene Vorbringen in der Beschwerde nicht gegen das sich aus Paragraph 41, Absatz eins, VwGG 1965 abzuleitende Neuerungsverbot verstößt, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch auf solche Rechtsgründe gestützt werden kann, die im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden sind. (Vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1954, Slg. N.F. Nr. 1024/F)

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer noch dagegen, dass ihm in dem durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Spruch des Straferkenntnisses unter Hinweis auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 "Dolmetschkosten" in der Höhe von S 20,-- vorgeschrieben worden seien. Abgesehen davon, dass die erwähnte Bestimmung nicht den Ersatz von Dolmetschkosten, sondern den Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe regle, gebe es nach der im Beschwerdefall geltenden Rechtslage vor der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des Paragraph 53, a AVG 1950 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982, keine gesetzlich geregelte Kostenersatzgrundlage für Dolmetsch- bzw. Übersetzergebühren, sodass der angefochtene Bescheid hinsichtlich seines Ausspruches über den Ersatz von Dolmetschkosten inhaltlich rechtswidrig sei.

Zu diesem Vorbringen hat die belangte Behörde in der Gegenschrift bemerkt, dass dem Beschwerdeführer keine Dolmetschkosten auferlegt und auch nicht eingehoben worden seien, was "aus der Aktenlage klar ersichtlich" sei.

Entsprechend dem Wortlaut des Spruches des vom Beschwerdeführer dem Gerichtshof übermittelten Originales des Straferkenntnisses vom 2. Oktober 1981, Zl. Pst. 10705/80/Dr.Hö, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, "gem. Paragraph 64 /, 2, VStG Dolmetschkosten S 20,-- ... zu ersetzen". Dieses Straferkenntnis wurde mit dem angefochtenen Bescheid "in der Schuldfrage, im Ausmaß der Geldstrafen und in der Entscheidung über die Kosten bestätigt", weshalb kein Zweifel darüber besteht, dass die belangte Behörde damit auch den Ausspruch des Straferkenntnisses über die in Rede stehenden Dolmetschkosten übernommen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid der Ersatz dieser Kosten vorgeschrieben worden ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides bei der Wiedergabe des Spruches des Straferkenntnisses die gegenständlichen Dolmetschkosten nicht erwähnt worden sind, weil die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides angesichts der gewählten Formulierung nicht zu erkennen gegeben hat, dass sie den Ausspruch des Straferkenntnissen über die Vorschreibung der Dolmetschkosten ausdrücklich nicht bestätigen wollte. Auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift gegebene Hinweis, dass die Dolmetschkosten nicht eingehoben worden seien - nach der Aktenlage hat der Beschwerdeführer bisher lediglich S 880,-- (zweimal S 400,-- Geldstrafe und zweimal S 40,-- für die Strafverfahrenskosten der Behörde erster Instanz) eingezahlt -, führt zu keinem anderen Beurteilungsergebnis, weil damit eine künftige Vollstreckung auch jenes Teiles des Spruches des angefochtenen Bescheides nicht ausgeschlossen ist, welcher den Ausspruch des Straferkenntnisses über die Vorschreibung der Dolmetschkosten bestätigt hat, zumal die belangte Behörde keinen Verzicht auf die Einhebung dieses Betrages ausgesprochen hat und sohin auch nicht von einer mangelnden Rechtsverletzungsmöglichkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die gegenständliche Kostenvorschreibung ausgegangen werden kann.

Der Gerichtshof hat sich daher mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Vorschreibung dieser Dolmetschkosten auseinander zu setzen, wobei im Beschwerdefall von der Rechtslage vor dem am 1. März 1983 erfolgten Inkrafttreten der AVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1982,, auszugehen ist.

Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 ist der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens für das Verfahren jeder Instanz mit je 10 von Hundert der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 5,-- S zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Arrest gleich 50,-- S anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (Paragraph 76, AVG), so ist dem Bestraften zufolge Absatz 3, dieser Gesetzesstelle der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen.

Zunächst ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als Paragraph 64, Absatz 2, VStG 1950 nur eine Regelung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens enthält und daher nicht als Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Dolmetschkosten in einem Verwaltungsstrafverfahren herangezogen werden kann. Allerdings kann dieser Fehler noch keine Rechtswidrigkeit des diesbezüglichen Teiles des angefochtenen Bescheides begründen, weil es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950 handelt, sondern in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des zufolge Paragraph 24, VStG 1950 auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 59, Absatz eins, AVG 1950 gelten. Geht man aber davon aus, dass sogar das Fehlen der Zitierung der angewendeten Gesetzesstelle im Bescheid im Anwendungsbereich der letztgenannten Bestimmung für sich allein nicht schadet, solange eine gesetzliche Grundlage überhaupt vorhanden ist vergleiche , in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 1967, Slg. N.F. Nr. 7051/A), so kann sich im Beschwerdefall bei Anführung einer unrichtigen Gesetzesstelle dann keine andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn eine die gegenständliche Vorschreibung von Dolmetschkosten tragende gesetzliche Grundlage vorhanden ist, weshalb zu untersuchen ist, ob der vorstehend wiedergegebene Wortlaut des Paragraph 64, Absatz 3, VStG 1950 - eine andere Bestimmung kommt nicht in Betracht - dafür als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann.

Aus dem in dieser Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 enthaltenen Verweis ergibt sich, dass die Rechtmäßigkeit der im Gegenstand erfolgten Vorschreibung von Dolmetschkosten davon abhängt, ob sie als Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG 1950 qualifiziert werden können.

Entsprechend dem Bericht des Verfassungsausschusses über die Vorlage der Bundesregierung (116 der Beilagen): "Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltung", 360 der Beilagen, NR römisch zwei Gesetzgebungsperiode sind unter Barauslagen "alle die Aufwendungen zu verstehen, die für die Durchführung der einzelnen konkreten Amtshandlungen gemacht werden und die über den sonstigen und allgemeinen Aufwand der Behörde hinausgehen, also insbesondere Kosten für Gutachten, die nicht von Amtssachverständigen erstattet werden, die Kosten für Verlautbarungen, Drucklegungen für Pläne, Zeichnungen u.dgl.". Im Sinne dieses Ausschussberichtes zählen daher etwa die Kosten für die Tätigkeit eines amtlichen Sachverständigen zum allgemeinen Aufwand der Behörde, die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Sachverständigen jedoch zu den Barauslagen vergleiche , in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1982, Zl. 82/02/0113). Überträgt man diesen Grundsatz auf die im Beschwerdefall zu lösende, vergleichbare Frage der Tragung von Kosten für einen anlässlich der Einvernahme eines Zeugen im Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde herangezogenen Dolmetschers, so ergibt sich, dass nur die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Dolmetschers als Barauslagen anzusehen sind, während die Kosten für einen amtlichen Dolmetsch zum allgemeinen Aufwand der Behörde zählen, der im Verwaltungsstrafverfahren mangels Anwendbarkeit des Paragraph 75, Absatz eins, AVG 1950 vergleiche , Paragraph 24, VStG 1950) zwar nicht von Amts wegen zu tragen, aber wohl durch den gemäß Paragraph 64, Absatz eins, VstG 1950 dem Bestraften vorzuschreibenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens als abgegolten anzusehen ist.

Die Vorschreibung der Dolmetschkosten erfolgte daher im Beschwerdefall dem Grunde nach unter der Voraussetzung zu Recht, dass der anlässlich der Vernehmung des Zeugen P. K. am 17. Juni 1981 herangezogene Dolmetsch für serbokroatisch kein amtlicher war. Eine zweifelsfreie Feststellung, ob dieser Dolmetsch als amtlich anzusehen ist oder nicht, kann allerdings auf Grund der vorliegenden Verwaltungsstrafakten nicht getroffen werden, weil sich weder aus der anlässlich dieser Vernehmung aufgenommenen Niederschrift noch aus dem übrigen Inhalt der Akten Anhaltspunkte in dieser Richtung ergeben, zumal der Dolmetsch diese Niederschrift unter Beisetzung eines Stempelabdruckes unterfertigt hat, welcher außer dem Namen nur die Worte "Dolmetsch für serbokroatisch" enthält. Es findet sich auch kein Hinweis in den Verwaltungsstrafakten, dass der Behörde derartige Barauslagen erwachsen sind. In dieser Hinsicht erweist sich der Sachverhalt daher als ergänzungsbedürftig, weshalb der angefochtene Bescheid bezüglich der Bestätigung des Straferkenntnisses über die Vorschreibung der Dolmetschkosten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b sowie 50 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1976, in Verbindung mit Artikel römisch eins, Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1981,.

Wien, am 15. April 1983

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Geldstrafe und Arreststrafe Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020219.X00

Im RIS seit

15.04.1983

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2009

Dokumentnummer

JWT_1982020219_19830415X00