(7)Absatz 7Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen (Abs. 1 lit. b Z 1), wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches Fahrverbot wegen besonderer Umstände, z. B. wegen Straßenbau oder -erhaltungsarbeiten unvermeidbar, so hat die Behörde für die Umleitung und Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu sorgen.Ein allgemeines Fahrverbot darf die Behörde nur erlassen (Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,), wenn dadurch der Verkehr in größeren bestehenden Ortsteilen nicht unmöglich wird. Ist ein solches Fahrverbot wegen besonderer Umstände, z. B. wegen Straßenbau oder -erhaltungsarbeiten unvermeidbar, so hat die Behörde für die Umleitung und Aufrechterhaltung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu sorgen.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch Art I Z 17 BG, BGBl. Nr. 209/1969.)Anmerkung, Absatz 8 und 9 aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 17, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,.)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)