Verwaltungsgerichtshof
15.04.1983
82/02/0219
GRS wie 3254/80 E 24. April 1981 RS 1
Eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Haltsverbotszeichens,ist unzulässig, wenn ein solches Straßenverkehrszeichen angebracht wurde, ohne dass ihm eine entsprechende Verordnung zugrunde lag (Hinweis E 26.1.11965 215/63 VwSlg 6562 A/1965).