Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Geschäftszahl

82/02/0219

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3254/80 E 24. April 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung eines Haltsverbotszeichens,ist unzulässig, wenn ein solches Straßenverkehrszeichen angebracht wurde, ohne dass ihm eine entsprechende Verordnung zugrunde lag (Hinweis E 26.1.11965 215/63 VwSlg 6562 A/1965).