(8)Absatz 8Die Behörde kann durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet, Teile von Ortsgebieten oder näher bestimmte Gebiete für Lastkraftfahrzeuge ohne Assistenzsysteme mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 t zur Vermeidung des toten Winkels Rechtsabbiegeverbote erlassen, sofern dies aufgrund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch Art I Z 17 BG, BGBl. Nr. 209/1969.)Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Art römisch eins Ziffer 17, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1969,.)
(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2005)Anmerkung, Absatz 10, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2005,)