Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.1983

Geschäftszahl

82/02/0219

Rechtssatz

Die Kosten für die Tätigkeit eines nichtamtlichen Dolmetschers im Verwaltungsstrafverfahren sind Barauslagen (Paragraph 76, AVG 1950). Die Kosten für einen amtlichen Dolmetsch zählen zum allgemeinen Aufwand der Behörde, der im Verwaltungsstrafverfahren mangels Anwendbarkeit des Paragraph 75, Absatz eins, AVG 1950 (Paragraph 24, VStG 1950) zwar nicht von amtswegen zu tragen, wohl aber durch den gem Paragraph 64, Absatz eins, VStG 1950 dem Bestraften vorzuschreibenden Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens als abgegolten anzusehen ist (Hinweis E 8.10.1982 82/02/0113).