Hat der Landeshauptmann den Bescheid der Gebietskrankenkasse, mit dem im Spruch (im Zusammenhalt mit der einen Bestandteil des Bescheides darstellenden und im Spruch bezogenen Feststellungsliste) festgestellt wurde, daß eine Person als Dienstgeber konkreter Dienstnehmer in konkreten Zeiträumen gelte, bestätigt, so ist diese Entscheidung als solche "über die Versicherungspflicht" im Sinne des § 415 ASVG zu qualifizieren und mit Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung anfechtbar.Hat der Landeshauptmann den Bescheid der Gebietskrankenkasse, mit dem im Spruch (im Zusammenhalt mit der einen Bestandteil des Bescheides darstellenden und im Spruch bezogenen Feststellungsliste) festgestellt wurde, daß eine Person als Dienstgeber konkreter Dienstnehmer in konkreten Zeiträumen gelte, bestätigt, so ist diese Entscheidung als solche "über die Versicherungspflicht" im Sinne des Paragraph 415, ASVG zu qualifizieren und mit Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung anfechtbar.