Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 415
Inkrafttretensdatum
01.01.1956
Außerkrafttretensdatum
31.07.1998
Abkürzung
ASVG
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
Rechtszug an das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
§ 415.Paragraph 415,
Die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 2 allgemein, in den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist. Die Berufung an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes steht in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer 2, allgemein, in den Fällen des Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur zu, wenn über die Versicherungspflicht oder die Berechtigung zur Weiter- oder Selbstversicherung entschieden worden ist.
Schlagworte
Weiterversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093965
Alte Dokumentnummer
N6195545955L