§ 52 Abs 4 verbietet die Herabsetzung der - entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessenen - Beschädigtenrente, nicht aber eine andere Beurteilung der MdE.Paragraph 52, Absatz 4, verbietet die Herabsetzung der - entsprechend einer bestimmten, gleich hohen MdE bemessenen - Beschädigtenrente, nicht aber eine andere Beurteilung der MdE.