die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und für das Kleider- und Wäschepauschale (§§ 11a, 18, 18a, 46a, 19, 14, 46b und 20a) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht, oder bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen, Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung und für das Kleider- und Wäschepauschale (Paragraphen 11 a, 18, 18 a, 46 a, 19, 14, 46 b und 20 a) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit, bei Veränderungen des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht, oder bei Veränderungen des Leidenszustandes, für den der Pauschbetrag zuerkannt worden ist;