Wenn die Verwaltungsbehörde die Unerheblichkeit des Parteiengehörs nicht ausreichend begründet hat, dann hat diese Begründungslücke zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilen kann, ob das Vorbringen der Partei oder die Durchführung der Beweise, die sie beantragt hätte, wenn die Verfahrensvorschrift des § 45 Abs 3 AVG eingehalten worden wäre, eine andere ärztliche Beurteilung herbeigeführt hätten.Wenn die Verwaltungsbehörde die Unerheblichkeit des Parteiengehörs nicht ausreichend begründet hat, dann hat diese Begründungslücke zur Folge, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilen kann, ob das Vorbringen der Partei oder die Durchführung der Beweise, die sie beantragt hätte, wenn die Verfahrensvorschrift des Paragraph 45, Absatz 3, AVG eingehalten worden wäre, eine andere ärztliche Beurteilung herbeigeführt hätten.