Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1978

Geschäftszahl

1031/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0506/74 E 18. November 1974 RS 2

Stammrechtssatz

Die gem. Paragraph 90, KOVG bestellten Sachverständigen gelten als amtliche Sachverständige (Amtsachverständige) im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Im Verfahren nach dem KOVG hat die Partei keinen Anspruch und keine Einflußnahme auf die Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen.