Einem Antrag, eine mit Erkenntnis abgewiesene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten, ist keine Folge zu geben, weil eine solche prozessuale Maßnahme, die den umgekehrten Weg des im Art 144 Abs 2 B-VG und im § 87 Abs 3 VerfGG geregelten Verfahrens darstellen würde, gesetzlich nicht vorgesehen ist.Einem Antrag, eine mit Erkenntnis abgewiesene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof weiterzuleiten, ist keine Folge zu geben, weil eine solche prozessuale Maßnahme, die den umgekehrten Weg des im Artikel 144, Absatz 2, B-VG und im Paragraph 87, Absatz 3, VerfGG geregelten Verfahrens darstellen würde, gesetzlich nicht vorgesehen ist.