Es ist zulässig, die Betätigungen, die der Beamte nach seiner körperlichen und geistigen Konstitution zu verrichten noch imstande ist, allgemein zu umschreiben, sofern nach der Lage des jeweiligen Falles die Voraussetzungen für eine solche allgemeine Umschreibung vorliegen und die angegebenen Tätigkeiten sich einwandfrei bestimmten Berufen zuordnen lassen (Hinweis E 19.12.1968, 1168/68, E 9.4.1970 47/70).