Bundesrecht konsolidiert

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Pensionsgesetz 1965 § 9

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Zurechnung

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Erreicht eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurde, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht, ist zur ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein weiterer Zeitraum zuzurechnen.
  2. Absatz 2,Zuzurechnen ist der Zeitraum, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung und dem Ablauf des Monats liegt, an dem die Beamtin oder der Beamte das gesetzliche Pensionsalter erreicht hätte, höchstens jedoch zehn Jahre.
  3. Absatz 3,Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Schlagworte

Ruhegenussermittlungsgrundlage, Anrechnung, Zurechnung, Zentralstelle, Unfall, Rente, Krankheit, Wiederaufnahme in den Dienststand, Reaktivierung

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40160069

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P9/NOR40160069

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