Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionsgesetz 1965 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Zurechnung

Paragraph 9, Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Richterdienstgesetzes in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Bei Richtern tritt an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung die Versetzung in den dauernden Ruhestand auf Antrag nach Paragraph 87, Absatz eins, des Richterdienstgesetzes.

Schlagworte

Ruhegenußermittlungsgrundlage, Anrechnung, Zurechnung, Zentralstelle, Unfall, Rente, Krankheit, Wiederaufnahme in den Dienststand, Reaktivierung

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40019807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P9/NOR40019807

Navigation im Suchergebnis